BFH vom 15.07.1975
VIII R 193/71
Normen:
EStDV § 82a, § 82b; FGO § 126 Abs. 1, § 124 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 447
BStBl II 1975, 858

BFH - 15.07.1975 (VIII R 193/71) - DRsp Nr. 1997/12603

BFH, vom 15.07.1975 - Aktenzeichen VIII R 193/71

DRsp Nr. 1997/12603

»1. Das FA kann im Steuerprozeß grundsätzlich nicht verlangen, daß die strittige Steuer höher als im angegriffenen Bescheid festgesetzt wird. 2. Der Streit um die Höhe der AfA hat keine Bedeutung für zukünftige Veranlagungszeiträume.«

Normenkette:

EStDV § 82a, § 82b; FGO § 126 Abs. 1, § 124 ;

I. Streitig ist die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für den Wohnungsumbau und die Beseitigung von Schäden in einem Mietwohnhaus. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) wandte im Jahre 1967 insgesamt 195.398 DM für Arbeiten an ihrem um die Jahrhundertwende erbauten Mietwohnhaus auf. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte 24.292 DM dieser Aufwendungen für den Einbau einer Ölzentralheizung anstelle der 14 Jahre alten Gaszentralheizung als Erhaltungsaufwand, 258 DM als Privataufwendungen und die übrigen Kosten als Herstellungsaufwand. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bemaß er auf 2,5 v.H. .