I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, schuldet aus den rechtskräftigen Körperschaftsteuer- und Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 3. Oktober 1972 bzw 25. Januar 1973 Steuerbeträge von insgesamt 105.001,83 DM sowie Säumniszuschläge von 11.094 DM.
Anträge auf Erlaß der Steuerbeträge sowie auf Stundung bis zur Entscheidung über den Erlaßantrag wurden von dem Finanzamt (FA) G. abgelehnt. Die Beschwerden wurden von der Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Beschwerdeentscheidungen hat die Antragstellerin Klagen erhoben, über die das Finanzgericht (FG) bisher nicht entschieden hat.
Die Antragstellerin hat beim FG beantragt, dem nach Verlegung des Sitzes der GmbH jetzt örtlich zuständigen Antragsgegner und Beschwerdegegner, dem FA S., durch einstweilige Anordnung die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über die Verfahren wegen Erlaß und Stundung zu untersagen.
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