BFH vom 15.10.1976
VI B 67/76
Normen:
FGO § 114, § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 452
BStBl II 1977, 161

BFH - 15.10.1976 (VI B 67/76) - DRsp Nr. 1997/13152

BFH, vom 15.10.1976 - Aktenzeichen VI B 67/76

DRsp Nr. 1997/13152

»(Antragsgegner für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung) Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne des FGO § 114 ist in der Regel gegen die Behörde zu richten, von der die Maßnahmen oder Unterlassungen zu erwarten sind, die für begrenzte Zeit verhindert werden sollen.«

Normenkette:

FGO § 114, § 63 Abs. 1 ;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, schuldet aus den rechtskräftigen Körperschaftsteuer- und Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 3. Oktober 1972 bzw 25. Januar 1973 Steuerbeträge von insgesamt 105.001,83 DM sowie Säumniszuschläge von 11.094 DM.

Anträge auf Erlaß der Steuerbeträge sowie auf Stundung bis zur Entscheidung über den Erlaßantrag wurden von dem Finanzamt (FA) G. abgelehnt. Die Beschwerden wurden von der Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Beschwerdeentscheidungen hat die Antragstellerin Klagen erhoben, über die das Finanzgericht (FG) bisher nicht entschieden hat.

Die Antragstellerin hat beim FG beantragt, dem nach Verlegung des Sitzes der GmbH jetzt örtlich zuständigen Antragsgegner und Beschwerdegegner, dem FA S., durch einstweilige Anordnung die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über die Verfahren wegen Erlaß und Stundung zu untersagen.