BFH vom 15.11.1974
VI R 107/74
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 457
BStBl II 1975, 335

BFH - 15.11.1974 (VI R 107/74) - DRsp Nr. 1997/12386

BFH, vom 15.11.1974 - Aktenzeichen VI R 107/74

DRsp Nr. 1997/12386

»Ein Beteiligter, der keinen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, war im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten, wenn er zur mündlichen Verhandlung, aufgrund deren das FG entschieden hat, nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen worden ist.«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 ;

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in der Lohnsteuer-Jahresausgleichssache 1970 als unbegründet abgewiesen, mit der er Erstattung zuviel entrichteter Lohnsteuer begehrt hat. Vom FG wurde über die Klage am 24. August 1973 mündlich verhandelt; der Kläger war zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Nach Auffassung des FG war der Kläger zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Das FG folgte in seinem Urteil der Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -).