Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in der Lohnsteuer-Jahresausgleichssache 1970 als unbegründet abgewiesen, mit der er Erstattung zuviel entrichteter Lohnsteuer begehrt hat. Vom FG wurde über die Klage am 24. August 1973 mündlich verhandelt; der Kläger war zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Nach Auffassung des FG war der Kläger zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Das FG folgte in seinem Urteil der Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -).
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