I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, erwarb zusammen mit H. am 13. Januar 1968 ein mit einer Fabrikhalle bebautes Grundstück im Zentrum von N., und zwar gemeinsam zu Bruchteilen, die Klägerin zu 2/3, H. zu 1/3. Am 7. Juli 1967 hatten die Erwerber in einem Vorvertrag vereinbart, auf den zu erwerbenden Grundstücken ein Kaufzentrum zu errichten. Bis zur Räumung des Grundstücks durch die Verkäuferin wurde dieser das Gebäude mietweise überlassen. Unmittelbar nach dem Auszug der Verkäuferin ließen die Erwerber im Juli 1969 das Gebäude abreißen und an dessen Stelle einen Neubau für das Kaufzentrum errichten. Zum 31. Dezember 1969 buchte die Klägerin den Restbuchwert des Gebäudes aus (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA - gemäß § 7 Abs 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Außerdem machte die Klägerin für das Streitjahr 1969 die Abbruchkosten gewinnmindernd geltend.
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