BFH vom 15.12.1982
I B 41/82
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 224
BStBl II 1983, 230

BFH - 15.12.1982 (I B 41/82) - DRsp Nr. 1997/15523

BFH, vom 15.12.1982 - Aktenzeichen I B 41/82

DRsp Nr. 1997/15523

»Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist als prozeßleitende Maßnahme i.S. des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.«

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, § 128 Abs. 2 ;

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) -eine GmbH- führte beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit. Am 27. Januar 1982 fand eine mündliche Verhandlung vor dem FG statt. Auf Grund dieser Verhandlung erging ein Urteil, das der Klägerin am 6. März 1982 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 1982 nahm die Klägerin erneut zur Sache Stellung und beantragte, "für den Fall, daß das Gericht die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt" habe, "auf Grund der obigen Ausführungen und Nachweise Wiedereröffnung".

Das FG hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluß vom 15. Februar 1982 zurückgewiesen. ... Der Beschluß, der den Beteiligten mit dem Urteil vom 27. Januar 1982 zugestellt wurde, enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen den Beschluß die Beschwerde zulässig sei.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Sie hat zugleich den Beschluß vom 15. Februar 1982 mit der Beschwerde angefochten. Das FG habe durch diesen Beschluß ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.