BFH vom 16.02.1977
I R 53/74
Normen:
FGO § 57 Nr. 1 ; GewStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 302
BStBl II 1977, 481

BFH - 16.02.1977 (I R 53/74) - DRsp Nr. 1997/13320

BFH, vom 16.02.1977 - Aktenzeichen I R 53/74

DRsp Nr. 1997/13320

»Beteiligte in einem die Gewerbesteuer-Meßbetragsfestsetzungen für eine Erbengemeinschaft betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren können grundsätzlich nicht die Testamentsvollstrecker, sondern nur die Erben sein.«

Normenkette:

FGO § 57 Nr. 1 ; GewStG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist in den Gewerbesteuer-Meßbetragsverfahren 1960 bis 1964 die Zurechnung von Lizenzgebühren zum gewerblichen Gewinn (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) statt zu den nicht gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus freiberuflicher Erfindertätigkeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 1 der Gewerbesteuer- Durchführungsverordnung - GewStDV -).

Die Vorentscheidung erging gegen eine Treuhand-AG als Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß des im Jahre 1955 verstorbenen Erfinders S. . Zweiter Testamentsvollstrecker ist der Notar F. in K., welcher der Klageerhebung durch die Treuhandgesellschaft zugestimmt hat. Die Klage war namens der Erben von der Treuhandgesellschaft erhoben worden. Die Vorentscheidung gab der Klage statt.

II. Die Revision des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung.