I. Streitig ist in den Gewerbesteuer-Meßbetragsverfahren 1960 bis 1964 die Zurechnung von Lizenzgebühren zum gewerblichen Gewinn (§
Die Vorentscheidung erging gegen eine Treuhand-AG als Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß des im Jahre 1955 verstorbenen Erfinders S. . Zweiter Testamentsvollstrecker ist der Notar F. in K., welcher der Klageerhebung durch die Treuhandgesellschaft zugestimmt hat. Die Klage war namens der Erben von der Treuhandgesellschaft erhoben worden. Die Vorentscheidung gab der Klage statt.
II. Die Revision des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung.
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