BFH vom 16.02.1977
VII E 24/76
Normen:
FGO § 136 Abs. 2 ; GKG (a.F.) § 95, § 99 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 304
BStBl II 1977, 354

BFH - 16.02.1977 (VII E 24/76) - DRsp Nr. 1997/13256

BFH, vom 16.02.1977 - Aktenzeichen VII E 24/76

DRsp Nr. 1997/13256

»Wer eine Klage zurücknimmt, kann als Schuldner der Gerichtskosten nur in Anspruch genommen werden, wenn er das Verfahren der betr. Instanz beantragt hat oder ihm die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind. FGO § 136 Abs. 2 allein ist keine Rechtsgrundlage für seine Inanspruchnahme.«

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 2 ; GKG (a.F.) § 95, § 99 ;

Die Erinnerung ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Kostenrechnung. Wer Schuldner der Gerichtskosten ist, regelt der Achte Abschnitt des Gerichtskostengesetzes alter Fassung (GKG aF), der im vorliegenden Fall nach Art 5 § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (KostÄndG 1975) noch Anwendung findet. Dieser Abschnitt regelt nach seinem Wortlaut nur die Kostenschuldnerschaft in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; er findet aber auf das finanzgerichtliche Verfahren sinngemäße Anwendung (vgl § 140 Abs 1 FGO aF; Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze, 17. Aufl, Übersicht vor § 95 GKG Anm 1 E). Kostenschuldner ist nach diesen Vorschriften derjenige, "der das Verfahren der Instanz beantragt hat" (§ 95 Abs 1 GKG aF), ferner derjenige, "dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind" (§ 99 Nr 1 GKG aF).