BFH vom 16.02.1983
VII S 31/82
Normen:
GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 574
BStBl II 1983, 422

BFH - 16.02.1983 (VII S 31/82) - DRsp Nr. 1997/15604

BFH, vom 16.02.1983 - Aktenzeichen VII S 31/82

DRsp Nr. 1997/15604

»Der Wert des Streitgegenstandes in Streitigkeiten, in denen es um das Bestehen der Steuerbevollmächtigtenprüfung geht, beträgt 10.000 DM. Das gilt auch dann, wenn nach Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung begehrt wird, die OFD zu verpflichten, den mündlichen Teil der Prüfung zu wiederholen (Abkehr vom BFH-Urteil vom 22.07.1976 VII R 110/75 , BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735).«

Normenkette:

GKG § 13 ;

Der Senat verwarf mit Beschluß vom 27. Juli 1982 VII R 39/82 die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig. Der Kläger hatte vor dem FG sinngemäß beantragt, die (von ihm nicht bestandene) schriftliche Prüfung für bestanden zu erklären und ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Der Prozeßbevollmächtigte beantragte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in eigenem Namen, den Streitwert festzusetzen.

Die Berechtigung des Rechtsanwalts, die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht zu beantragen, ergibt sich aus § 9 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (). Abs. dieser Vorschrift steht dem nicht entgegen, weil der Senat den Wert im Beschluß VII R 39/82 nicht festgesetzt hat. Der Rechtsanwalt ist auch nicht an den von der Kostenstelle bei der Kostenrechnung vom 28. September 1982 zugrunde gelegten Wert gebunden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 21.Aufl., § Anm. 2 B).