BFH vom 22.06.1976
VII R 110/75
Normen:
AO § 230 Abs. 3 Nr. 2 (a. F.); DVStBerG § 10 Abs. 3, § 11; FGO § 44 Abs. 1 ; GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 364
BStBl II 1976, 735

BFH - 22.06.1976 (VII R 110/75) - DRsp Nr. 1997/13025

BFH, vom 22.06.1976 - Aktenzeichen VII R 110/75

DRsp Nr. 1997/13025

»1. Die Bestimmung des § 230 Abs. 3 Nr. 2 AO a.F., wonach Entscheidungen der Zulassungsausschüsse der OFD nicht mit der Beschwerde angreifbar sind, ist auf Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der OFD entsprechend anwendbar. 2. In der mündlichen Steuerbevollmächtigtenprüfung sind an den Bewerber Fragen aus sämtlichen Prüfungsgebieten zu stellen. 3. Der Streitwert in Streitigkeiten, in denen es um das Bestehen der Steuerbevollmächtigtenprüfung geht, beträgt 10.000 DM. Geht es um die Wiederholung der mündlichen Prüfung, so beträgt der Streitwert 5.000 DM.«

Normenkette:

AO § 230 Abs. 3 Nr. 2 (a. F.); DVStBerG § 10 Abs. 3, § 11; FGO § 44 Abs. 1 ; GKG § 13 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterzog sich nach ihrer Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung 1974 vom 7. bis 9. Oktober 1974 dem schriftlichen Teil der Prüfung. Die von ihr geschriebene drei Arbeiten wurden mit 3, 4 und 4 bewertet (Durchschnittsnote 3, 66). Am 3. Februar 1975 fand die mündliche Prüfung statt. Die mündlichen Prüfungsleistungen der Klägerin wurden wie folgt bewertet:

Regierungsdirektor A 5

Regierungsdirektor B 4

Regierungsrat C 4

Steuerberater D 5

Steuerberater E 5

Durchschnitt 4,66.