BFH vom 16.03.1976
VII E 4/75
Normen:
FGO § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 298
BStBl II 1976, 385

BFH - 16.03.1976 (VII E 4/75) - DRsp Nr. 1997/12821

BFH, vom 16.03.1976 - Aktenzeichen VII E 4/75

DRsp Nr. 1997/12821

»Der Streitwert des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs einer Aussetzung der Vollziehung ist auf 10 v.H. des Betrages festzusetzen, um den im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Steuerbescheides gestritten wird (Anschluß an BFHE 87, 410).«

Normenkette:

FGO § 140 Abs. 3 ;

Das Zollamt (ZA) forderte von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) durch Bescheid vom 25. November 1969 einen Abgabenbetrag von 11.028.877,46 DM nach und setzte die Vollziehung dieses Bescheides durch Bescheid vom 23. Januar 1970 aus. Diese Maßnahme widerrief es durch Bescheid vom 21. Februar 1975, gegen den die Kostenschuldnerin Beschwerde einlegte. Außerdem bat sie mit Schriftsatz vom 7. März 1975 das Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Widerrufsbescheides auszusetzen. Nachdem das FG über die Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheides durch Urteil entschieden und die Kostenschuldnerin dagegen Revision eingelegt hatte, gab das FG die Aussetzungssache durch Beschluß vom 12. Juni 1975 an den Bundesfinanzhof (BFH) ab. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1975 erklärte die Kostenschuldnerin dem BFH, sie nehme den Aussetzungsantrag zurück.