BFH - 16.06.1977 (IV B 59/76) - DRsp Nr. 1997/13469
BFH, vom 16.06.1977 - Aktenzeichen IV B 59/76
DRsp Nr. 1997/13469
»Ist eine vom Finanzgericht nach BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3 i.V. mit FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde gegen einen nach FGO § 69 Abs. 3 ergangenen Beschluß unzulässig, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung nicht auf die Auslegung des FGO § 69, sondern auf die materielle Rechtsfrage bezieht, derentwegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestritten und deshalb dessen Aussetzung der Vollziehung begehrt wird?«