BFH - 16.06.1978 (VI R 148/77) - DRsp Nr. 1997/13831
BFH, vom 16.06.1978 - Aktenzeichen VI R 148/77
DRsp Nr. 1997/13831
»Dem Großen Senat des BFH wird nach § 11 Abs. 3FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Hat der BFH, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte FA im Revisionsverfahren die Erledigung erklärt, unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs. 1FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat er die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gem. § 138 Abs. 1FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden?«