I. Das Finanzgericht (FG) hatte dem Begehren des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die Unterhaltszahlungen an seine in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu berücksichtigen, zum Teil entsprochen. Hiergegen legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Revision ein mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach dem Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof - BFH - (Art 1 Nr 1 und Art 2 Nr 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFH-EntlastG - vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) nahm der Kläger die Klage - mit Einwilligung des FA - zurück; dabei war er nicht durch einen der in Art 1 Nr 1 und Art 2 Nr 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten vertreten.
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