BFH vom 16.07.1974
VII B 31/74
Normen:
FGO § 36 Nr. 2, § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 94
BStBl II 1974, 716

BFH - 16.07.1974 (VII B 31/74) - DRsp Nr. 1997/12150

BFH, vom 16.07.1974 - Aktenzeichen VII B 31/74

DRsp Nr. 1997/12150

»Teilt ein Richter des Finanzgerichts einem Verfahrensbeteiligten mit, die begehrte Akteneinsicht könne aus bestimmten Gründen nicht gewährt werden, liegt noch keine gerichtliche Entscheidung vor, gegen die dem Betroffenen die Beschwerde an dem Bundesfinanzhof zusteht.«

Normenkette:

FGO § 36 Nr. 2, § 128 Abs. 1 ;

Zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) schwebt vor dem Finanzgericht (FG) ein Rechtsstreit darüber, ob der Kläger vom FA Auskunft aus den Steuerakten eines anderen Steuerpflichtigen - eines ehemaligen Rechtsanwalts B - verlangen könne.

Mit der Zustellung der Klageschrift wurde das FA um Übersendung der Vorgänge gebeten. Das FA legte daraufhin zwei Bände Steuerakten des Steuerpflichtigen B dem FG vor. Der Kläger beantragte unter Hinweis auf Vorschriften der ZPO und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Akteneinsicht.

Ein Richter des FG teilte ihm unter dem 19. März 1974 mit, daß ihm vor dem Verhandlungstermin keine Akteneinsicht gewährt werden könne. In der mündlichen Verhandlung werde erst geklärt werden, ob der Antrag auf Akteneinsicht begründet sei.

Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und machte geltend mit seinen Anträgen auf Akteneinsicht solle das Prozeßergebnis keineswegs vorweggenommen werden.