Zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) schwebt vor dem Finanzgericht (FG) ein Rechtsstreit darüber, ob der Kläger vom FA Auskunft aus den Steuerakten eines anderen Steuerpflichtigen - eines ehemaligen Rechtsanwalts B - verlangen könne.
Mit der Zustellung der Klageschrift wurde das FA um Übersendung der Vorgänge gebeten. Das FA legte daraufhin zwei Bände Steuerakten des Steuerpflichtigen B dem FG vor. Der Kläger beantragte unter Hinweis auf Vorschriften der ZPO und der
Ein Richter des FG teilte ihm unter dem 19. März 1974 mit, daß ihm vor dem Verhandlungstermin keine Akteneinsicht gewährt werden könne. In der mündlichen Verhandlung werde erst geklärt werden, ob der Antrag auf Akteneinsicht begründet sei.
Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und machte geltend mit seinen Anträgen auf Akteneinsicht solle das Prozeßergebnis keineswegs vorweggenommen werden.
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