BFH vom 16.08.1978
I R 125/75
Normen:
EStG § 26b; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 4
BStBl II 1979, 26

BFH - 16.08.1978 (I R 125/75) - DRsp Nr. 1997/13924

BFH, vom 16.08.1978 - Aktenzeichen I R 125/75

DRsp Nr. 1997/13924

»Zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten können auch dadurch beschwert sein, daß das Finanzamt die Einkünfte abweichend von der Steuererklärung auf die Ehegatten aufgeteilt hat, ohne daß sich hierdurch die Gesamtsteuerschuld ändert.«

Normenkette:

EStG § 26b; FGO § 40 Abs. 2 ;

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1969, ob das Gehalt der mitarbeitenden Ehefrau angemessen ist, und im finanzgerichtlichen Verfahren, ob eine Beschwer des Klägers (Ehemann) gemäß § 40 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist beratender Ingenieur und selbständiger Handelsvertreter, seine Ehefrau ist in dem Betrieb als kaufmännische Angestellte tätig. Aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung, die im Jahre 1970 stattfand, sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Einkommensteuerveranlagung 1969 (Streitjahr) den an die Ehefrau gezahlten Arbeitslohn (Gehalt, Gratifikation, Tantiemen) für unangemessen hoch an. Das FA kürzte im Einkommensteuerbescheid die Arbeitseinkünfte der Ehefrau und erhöhte entsprechend den Gewinn des Klägers aus dem Gewerbebetrieb. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.