BFH vom 16.08.1978
I R 73/76
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; KStDV § 16 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 126, 199
BStBl II 1979, 120

BFH - 16.08.1978 (I R 73/76) - DRsp Nr. 1997/13971

BFH, vom 16.08.1978 - Aktenzeichen I R 73/76

DRsp Nr. 1997/13971

»Eine Entschädigung, die dafür gezahlt wird, daß die Steuerberatungsgesellschaft einer GmbH den Antrag auf Investitionszulage nicht rechtzeitig gestellt hat, gehört nicht zu den Einkünften i.S. des Einkommensteuerrechts.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ; KStDV § 16 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erhielt von der Berufshaftpflichtversicherung ihrer ehemaligen Steuerberatungsgesellschaft Schadensersatz in Höhe von 26.111 DM dafür, daß ein Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) vom 18. August 1969 (BGBl I, 1211, BStBl I, 477) nicht rechtzeitig gestellt worden war. Die Klägerin setzte den Schadensersatz bei der Ermittlung ihres Einkommens für den Veranlagungszeitraum 1972 wie eine Investitionszulage ab.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat demgegenüber die Ansicht, daß der Schadensersatz den Gewinn und damit auch das Einkommen der Klägerin erhöhe.

Die unmittelbar zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG berief sich zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Dezember 1971 I R 80/70 (BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.