I. Mit der Revision begehrt der Kläger und Revisionskläger (Abgabepflichtiger) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der rechtzeitigen Klageerhebung.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) hatte durch Bescheid den begehrten Erlaß von Vermögensabgabe abgelehnt. Die Beschwerde des Pflichtigen an die Oberfinanzdirektion (OFD) blieb ohne Erfolg. Die Beschwerdeentscheidung wurde dem Pflichtigen am 28. Juli 1969 zugestellt. Die einmonatige Frist für die Klageerhebung gegen die Ablehnung des Erlasses endete am Donnerstag, den 28. August 1969 (§§ 47, 54 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die in München zur Post aufgegebene Klageschrift vom 26. August 1969 ging beim Finanzgericht (FG) am 29. August 1969 ein. Der Briefumschlag trägt den Poststempel "München 27.8.1969 - 17".
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