I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte am 27. April 1972 und am 7. Juni 1972 Getreidemischfutter nach Großbritannien aus, das sie in den Kontrollexemplaren als Ware der Tarifst.23.07-B-I-C-1 bezeichnete. Die Zusammensetzung wurde wie folgt angemeldet:
66 % Gerstenmehl, anderes 20 % Gerstenschalen, vermahlen 12 % Kartoffelstärke 1 % Mineralstoffmischung 1 % Melasse.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -HZA-) gewährte der Klägerin auf ihren Antrag Ausfuhrerstattung.
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