BFH vom 16.12.1980
VII R 52/80
Normen:
StBerG § 156 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 177
BStBl II 1981, 226

BFH - 16.12.1980 (VII R 52/80) - DRsp Nr. 1997/14788

BFH, vom 16.12.1980 - Aktenzeichen VII R 52/80

DRsp Nr. 1997/14788

»Eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als Zulassungsvoraussetzung für die Steuerbevollmächtigtenprüfung liegt nicht vor, wenn sie unbefugt ausgeübt wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11.01.1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177).«

Normenkette:

StBerG § 156 Abs. 2 Nr. 3 ;

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) ist nach Ablegung der Gehilfenprüfung als Industriekaufmann im Jahre 1959 seit 1966 als beratender Betriebswirt ("Unternehmensberater") selbständig tätig. Bei seiner Bewerbung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung 1977 legte er ein Schreiben der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH (A), vor, wonach er bei dieser Gesellschaft seit dem 1. Januar 1973 als Volontär auf dem Gebiet des Bilanz- und Steuerwesens tätig sei. Nach erfolgloser Teilnahme an der Prüfung stellte der Kläger Antrag auf Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979 und legte ein Schreiben der A vom 10. Mai 1972 vor, demzufolge er "in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter unseres Hauses berechtigt" sei, "für unsere Mandanten, unseren Weisungen entsprechend, Willenserklärungen bei den zuständigen Finanzbehörden abzugeben bzw. solche entgegenzunehmen".