BFH vom 16.12.1981
I R 93/77
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ; HGB §§ 161 ff.;
Fundstellen:
BFHE 135, 271
BStBl II 1982, 474

BFH - 16.12.1981 (I R 93/77) - DRsp Nr. 1997/15265

BFH, vom 16.12.1981 - Aktenzeichen I R 93/77

DRsp Nr. 1997/15265

»1. Eine nach § 48 Abs. 1 FGO klagebefugte Person ist gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht zum Verfahren beizuladen, wenn sie vom Ausgang eines Rechtsstreits unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt betroffen wird. Das ist der Fall, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits allenfalls dazu führen könnte, daß einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG über ihren bisherigen Ergebnisanteil von 0 DM hinaus noch Verlustanteile zuzurechnen wären. 2. Zur Zuweisung von Verlustanteilen an einen Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto, wenn nach dem Bilanzstichtag das Konkursverfahren eröffnet wurde, dieses aber bei Aufstellung der Jahresschlußbilanz noch nicht abgeschlossen war.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ; HGB §§ 161 ff.;