BFH vom 16.12.1981
VI R 227/80
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 57
BStBl II 1982, 302

BFH - 16.12.1981 (VI R 227/80) - DRsp Nr. 1997/15186

BFH, vom 16.12.1981 - Aktenzeichen VI R 227/80

DRsp Nr. 1997/15186

»1. Bei den in Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 3 LStR 1975 vorgesehenen Beträgen für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer doppelten Haushaltsführung handelt es sich um Pauschbeträge, die nur in den Fällen nicht anzuwenden sind, in denen sonst eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung eintreten würde (Aufgabe der Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 02.09.1977, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26). Letzteres ist bei Binnenschiffern nicht deswegen anzunehmen, weil sie sich auf dem Schiff selbst beköstigen. 2. Aufwendungen eines Binnenschiffers für Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen von den - gegebenenfalls unterschiedlichen - Schiffsanlegestellen zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich mit 0,36 DM je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden. Werden in der Woche mehrere Familienheimfahrten unternommen, so kann die Fahrt mit der größten Entfernung berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;