BFH vom 17.01.1973
I R 46/71
Normen:
KStG § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 331
BStBl II 1973, 418

BFH - 17.01.1973 (I R 46/71) - DRsp Nr. 1997/11468

BFH, vom 17.01.1973 - Aktenzeichen I R 46/71

DRsp Nr. 1997/11468

»Das BFH-Urteil vom 29.05.1956 I 39/56 S (BFHE 63, 76, BStBl III 1956, 226) kann auf andere als Umwandlungsfälle des § 15 Abs. 1 KStG nicht angewendet werden. Ein Verzicht auf die Aufdeckung eines selbst geschaffenen Geschäftswerts ist insbesondere in solchen Fällen nicht möglich, in denen die Kapitalgesellschaft nicht untergeht, sondern die Wirtschaftsgüter ihres Betriebsvermögens an eine KG veräußert, an der neben ihren Gesellschaftern (als Kommanditisten) sie selbst als Komplementärin beteiligt ist.«

Normenkette:

KStG § 15 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin - eine GmbH - ist seit dem 1. Juli 1962 Komplementärin der gleichnamigen, am 1. Juli 1962 gegründeten GmbH & Co. KG; ihre Gesellschafter sind als Kommanditisten an der KG beteiligt. Die KG führt seit ihrer Gründung die Geschäfte der Klägerin fort, die seit diesem Zeitpunkt nicht mehr selbst werbend tätig ist.