BFH vom 17.01.1975
III 325/63
Normen:
FGO § 146 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 406
BStBl II 1975, 262

BFH - 17.01.1975 (III 325/63) - DRsp Nr. 1997/12344

BFH, vom 17.01.1975 - Aktenzeichen III 325/63

DRsp Nr. 1997/12344

»Bei Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren in einem zurückverweisenden Urteil des BFH ist für die Frist, in der die Änderung des Streitwerts zulässig ist, das Urteil des BFH maßgebend.«

Normenkette:

FGO § 146 Abs. 2 ;

Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 17. März 1967 III 325/63 in dem Rechtsstreit des verstorbenen Klägers (früher Berufungsführers) und Revisionsklägers, fortgeführt von der Ehefrau als Erbin (nachstehend als Klägerin bezeichnet) wegen Vermögensteuer 1950 bis 1957 auf die Revision der Klägerin das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. Juli 1963 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. In dem Urteil wurde der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 1.737,50 DM festgesetzt. Diese Berechnung ergab sich aus einer bei den Akten befindlichen Einzelberechnung der streitigen Vermögensteuer 1950 bis 1957. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wurde dem FG übertragen.