Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 17. März 1967 III 325/63 in dem Rechtsstreit des verstorbenen Klägers (früher Berufungsführers) und Revisionsklägers, fortgeführt von der Ehefrau als Erbin (nachstehend als Klägerin bezeichnet) wegen Vermögensteuer 1950 bis 1957 auf die Revision der Klägerin das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. Juli 1963 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. In dem Urteil wurde der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 1.737,50 DM festgesetzt. Diese Berechnung ergab sich aus einer bei den Akten befindlichen Einzelberechnung der streitigen Vermögensteuer 1950 bis 1957. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wurde dem FG übertragen.
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