BFH - 17.02.1977 (IV R 169/75) - DRsp Nr. 1997/13255
BFH, vom 17.02.1977 - Aktenzeichen IV R 169/75
DRsp Nr. 1997/13255
»1. Die Revision unzulässig, so kann nicht mehr mit Erfolg beantragt werden, einen geänderten Verwaltungsakt nach FGO § 68, FGO § 123 S. 2 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. 2. Der die Unzulässigkeit der Revision begründende Mangel, daß der Wert des Streitgegenstandes 1.000 DM nicht übersteigt, kann daher auch nicht durch einen Antrag nach FGO § 68, der einen Streitwert von mehr als 1.000 DM betrifft, geheilt werden.«