BFH vom 17.02.1981
VII R 87/80
Normen:
StBerG § 156 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 505
BStBl II 1981, 406

BFH - 17.02.1981 (VII R 87/80) - DRsp Nr. 1997/14866

BFH, vom 17.02.1981 - Aktenzeichen VII R 87/80

DRsp Nr. 1997/14866

»Reichen die bei dem zweijährigen Besuch einer Fachschule für Wirtschaft erworbenen Kenntnisse nicht aus, um die die Allgemeinbildung betreffende Zulassungsvoraussetzung des § 156 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu erfüllen, so kann das bestehende Defizit nicht durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die der Bewerber während der Lehrzeit im kaufmännischen Beruf beim damit verbundenen Besuch der Berufsschule erworben hat (§ 156 Abs. 2 Nr. 2 StBerG). Die die Allgemeinbildung und die Berufsausbildung betreffenden Zulassungsvoraussetzungen sind nicht gleichwertig, nicht vergleichbar und nicht auswechselbar.«

Normenkette:

StBerG § 156 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bestand nach ordnungsmäßiger Lehrzeit am 19. Januar 1972 die Abschlußprüfung zum Bürokaufmann. Vom 1. April 1973 bis zum 31. März 1975 studierte er an der Fachschule für Wirtschaft in Bremen und bestand die Prüfung als "Staatlich geprüfter Betriebswirt". In dem Zeugnis sind als "Allgemeine Grundfächer" Deutsch, Englisch, Mathematik und Volkswirtschaftslehre aufgeführt. In dem Zwischenzeugnis über die Grundstufe vom 2. April 1973 bis zum 30. März 1974 ist ferner Geographie als Fach der Allgemeinbildung ausgewiesen. In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 31. März 1973 war der Kläger als Sachbearbeiter in verschiedenen Firmen tätig und ab 1. Juni 1975 bei verschiedenen Steuerberatern.