BFH - 17.03.1977 (VII B 69/75) - DRsp Nr. 1997/13296
BFH, vom 17.03.1977 - Aktenzeichen VII B 69/75
DRsp Nr. 1997/13296
»Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. und VI. Senats an (BFHE 98, 461; 103, 393), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend für die Anschlußbeschwerde.«