BFH vom 17.03.1982
II B 57/81
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 387 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 246
BStBl II 1982, 406

BFH - 17.03.1982 (II B 57/81) - DRsp Nr. 1997/15236

BFH, vom 17.03.1982 - Aktenzeichen II B 57/81

DRsp Nr. 1997/15236

»Verweigert ein - nicht am Prozeß beteiligter - Notar im Verfahren vor dem FG die Vorlage seiner Handakten und erklärt das FG durch Zwischenurteil gemäß § 82 FGO und § 387 ZPO diese Weigerung für nicht rechtmäßig, so ist der Kläger durch diese Entscheidung nicht beschwert. Das gilt auch dann, wenn die Weigerung des Notars ihren Grund darin hat, daß der Kläger der Vorlage der Handakten nicht zustimmt und der Auffassung ist, diese Vorlage könne das Verfahren vor dem FG nicht fördern.«

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 387 ;

I. Die Beteiligten dieses Zwischenverfahrens streiten darum, ob ein Notar dem Finanzgericht (FG) die Vorlage von Handakten zu einem notariell beurkundeten Vertrag verweigern darf.

1. Die Beschwerdeführer sind Eheleute und Kläger des Hauptverfahrens. Sie hatten im September 1973 von einer Kommanditgesellschaft (KG) je zur Hälfte eine Eigentumswohnung für 119.800 DM gekauft (Vertrag I). Sie hatten diese Wohnung bezogen und waren im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Der Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hatte gemäß § 2 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes vom 28. Juni 1962 (GrESWG) keine Grunderwerbsteuer erhoben.