BFH vom 17.03.1982
II B 58/81
Normen:
AO (1977) § 97, § 102, § 104 ; FGO § 81, § 84, § 85 ; ZPO § 387 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 248
BStBl II 1982, 510

BFH - 17.03.1982 (II B 58/81) - DRsp Nr. 1997/15281

BFH, vom 17.03.1982 - Aktenzeichen II B 58/81

DRsp Nr. 1997/15281

»1. Das FG kann in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides von dem Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkundet hat, nicht pauschal die Vorlage der Handakten zu diesem Vertrag fordern. Vielmehr kann es nur die Vorlage einzelner Schriftstücke verlangen, die den Inhalt der notariellen Urkunde ergänzen und verdeutlichen. 2. Entscheidet das Gericht die vorgenannte Frage durch Zwischenurteil, so ist das FA in diesem Zwischenstreit Prozeßgegner des Notars, wenn es dessen Recht bestreitet, die Vorlage der Handakten zu verweigern. Wird das Weigerungsrecht des Notars bestätigt, so trägt das FA die Kosten des Zwischenstreits.«

Normenkette:

AO (1977) § 97, § 102, § 104 ; FGO § 81, § 84, § 85 ; ZPO § 387 ;

I. Die Beteiligten dieses Zwischenverfahrens streiten darum, ob der Beschwerdeführer als Notar dem Finanzgericht (FG) die Vorlage von Handakten zu einem von ihm (dem Beschwerdeführer) beurkundeten Vertrag verweigern darf.