I. Die Klägerin wurde mit ihrer Klage vom Finanzgericht abgewiesen.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Der Senat kann das angefochtene Urteil mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nicht daraufhin prüfen, ob das Finanzgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat, ob etwa die Klage unzulässig (vgl. § 44 Abs. 1 FGO) oder ob sie begründet ist. Der Tatbestand enthält im wesentlichen nur eine Wiedergabe der Klageanträge. Wegen des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird lediglich auf den Beschluß des Finanzgerichts vom 12. Juni 1974 III 22/74 A verwiesen, durch den der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides abgelehnt wurde.
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