BFH vom 17.04.1985
II B 66/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 389

BFH - 17.04.1985 (II B 66/84) - DRsp Nr. 1997/16187

BFH, vom 17.04.1985 - Aktenzeichen II B 66/84

DRsp Nr. 1997/16187

»Zum Ansatz von Kapitalforderungen bei der Vermögensbesteuerung.«

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Senat wäre im Falle der Zulassung der Revision nicht verpflichtet, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Anspruch, der, wie im Streitfall, vertraglich festgelegt ist und am maßgeblichen Stichtag lediglich noch in der Höhe vom Geschäftsergebnis abhängt, als Forderung anzusetzen, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe des Anspruchs am Stichtag noch nicht endgültig feststeht (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1970 III R 98/69, BFHE 99, 547, BStBl II 1970, 735). Auf die Fälligkeit kommt es, wie das Finanzgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht an.