I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist an einer GmbH & Co KG beteiligt; er hat seine Kommanditeinlage und ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von je 25.000 DM geleistet. Aus Anlaß der Einkommensteuerveranlagung 1973 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) einen vom Kläger erklärten Verlust in Höhe von 40.300 DM aus der Beteiligung an der GmbH & Co KG nicht; der Verlustanteil war noch nicht durch das Betriebs-FA einheitlich und gesondert festgestellt. Andere - einheitlich und gesondert festgestellte - Verlustanteile hat das FA bei der gemäß § 100 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO) für vorläufig erklärten Steuerfestsetzung berücksichtigt.
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