BFH vom 17.07.1974
VIII B 29/74
Normen:
FGO § 51 ; ZPO §§ 42 ff.;
Fundstellen:
BFHE 112, 457
BStBl II 1974, 638

BFH - 17.07.1974 (VIII B 29/74) - DRsp Nr. 1997/12105

BFH, vom 17.07.1974 - Aktenzeichen VIII B 29/74

DRsp Nr. 1997/12105

»1. Bei mißbräuchlicher Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat in der normalen Besetzung, also gegebenenfalls unter Einschluß des abgelehnten Richters. 2. Ein Ablehnungsgesuch, das ersichtlich nur der sachlichen Überprüfung eines Beweisbeschlusses dienen soll, ist rechtsmißbräuchlich.«

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO §§ 42 ff.;

I. Streitig ist,

1. ob die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) den Vorsitzenden Richter eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit deshalb ablehnen können, weil dieser an einem Beweisbeschluß mitgewirkt hatte, der nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht hätte erlassen werden dürfen.

2. ob und inwieweit ein abgelehnter Richter daran gehindert ist, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken.

Das Finanzgericht (FG) hatte in seinen unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters X. erlassenen Beweisbeschluß u.a. folgendes Ziff. 3 aufgenommen:

"Es ist Beweis zu erheben:

a) darüber, welcher Teil des Gesamtkaufpreises (130.350 DM) des Anwesens A auf dem Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits entfiel,