I. Streitig ist,
1. ob die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) den Vorsitzenden Richter eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit deshalb ablehnen können, weil dieser an einem Beweisbeschluß mitgewirkt hatte, der nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht hätte erlassen werden dürfen.
2. ob und inwieweit ein abgelehnter Richter daran gehindert ist, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken.
Das Finanzgericht (FG) hatte in seinen unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters X. erlassenen Beweisbeschluß u.a. folgendes Ziff. 3 aufgenommen:
"Es ist Beweis zu erheben:
a) darüber, welcher Teil des Gesamtkaufpreises (130.350 DM) des Anwesens A auf dem Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits entfiel,
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