BFH vom 17.08.1976
VII B 7/75
Normen:
BRAGO § 31 Nr. 3 ; FGO § 82, § 139 Abs. 3 ; ZPO § 450, § 451, § 452 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 400
BStBl II 1976, 687

BFH - 17.08.1976 (VII B 7/75) - DRsp Nr. 1997/13003

BFH, vom 17.08.1976 - Aktenzeichen VII B 7/75

DRsp Nr. 1997/13003

»Dient die Anhörung einer Partei zweifelsfrei der Beweisaufnahme und nicht nur der Erörterung der Sach- und Rechtslage, so entsteht eine Beweisgebühr auch dann, wenn das Gericht die für die Parteivernehmung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beachtet hat.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Nr. 3 ; FGO § 82, § 139 Abs. 3 ; ZPO § 450, § 451, § 452 ;

I. Nachdem das FG durch Urteil vom 13. Dezember 1973 dem Kostenschuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FG -) die Kosten des Verfahrens auferlegt hatte, beantragte der Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Kostengläubiger) ua, für das Klageverfahren eine Beweisgebühr nach § 139 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 31 Nr 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) festzusetzen. Durch Beschluß der Geschäftsstelle des FG vom 18. Juni 1974 wurden die vom FA zu erstattenden Kosten auf 1.036,48 DM festgesetzt; dabei wurde keine Beweisgebühr in Ansatz gebracht. Die dagegen eingelegte Erinnerung des Kostengläubigers hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Niedersächsische FG im Beschluß vom 27. November 1974 VII 26/74 E (Entscheidungen der FG 1975 S 123) aus: