I. Nachdem das FG durch Urteil vom 13. Dezember 1973 dem Kostenschuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FG -) die Kosten des Verfahrens auferlegt hatte, beantragte der Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Kostengläubiger) ua, für das Klageverfahren eine Beweisgebühr nach § 139 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §
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