I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde durch Steuerhaftungsbescheid des Zollamts (ZA) K. vom 29. Juli 1975 für Eingangsabgaben in Höhe von 42.286,90 DM in Anspruch genommen. Das ZA ging dabei davon aus, daß die Antragstellerin am 4. Februar 1975 die Abfertigung von Rindfleisch zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Niederlanden beantragt hatte und diese Ware während des Versandverfahrens der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde. Die Antragstellerin behauptet dagegen, das fragliche Fleisch sei von dem Fleischkaufmann M. unter Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung an die Klägerin weitergeliefert worden. Wegen der Inanspruchnahme der Antragstellerin schwebt ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) A. .
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