BFH vom 17.09.1970
IV R 153/68
Normen:
AO § 94 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 234
BStBl II 1971, 2

BFH - 17.09.1970 (IV R 153/68) - DRsp Nr. 1997/10278

BFH, vom 17.09.1970 - Aktenzeichen IV R 153/68

DRsp Nr. 1997/10278

»Aussetzungszinsen sind nicht zu entrichten, wenn die Klage durch Änderung des angefochtenen Steuerbescheides (§ 94 AO) in der Hauptsache erledigt worden ist.«

Normenkette:

AO § 94 ;

I. Zu entscheiden war, ob Aussetzungszinsen nach § 112 FGO auch dann zu entrichten sind, wenn die Klage nicht rechtskräftig abgewiesen, sondern durch Änderung des angefochtenen Steuerbescheides nach § 94 AO in der Hauptsache erledigt worden ist.

Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) hatte gegen den Einkommensteuerbescheid 1961 wegen eines streitigen Betrages von 43.184 DM Sprungberufung eingelegt. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hatte die Vollziehung des Bescheides durch Verfügung vom 9. Januar 1964 nach § 251 Satz 1 AO a.F. ausgesetzt. Im Januar 1966 einigten sich die Beteiligten. Das FA änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, daß der Steuerpflichtige 27.400 DM des streitigen Betrages zu zahlen hatte. Die außergerichtlichen Kosten sollte jede Partei selbst tragen. Nach Erledigung der Hauptsache legte das Finanzgericht (FG) dem Kläger durch Beschluß 6/10 der Gerichtskosten auf.

Mit Verfügung vom 28. April 1967 erhob das FA wegen der zu zahlenden 27.400 DM unter Hinweis auf § 112 FGO in Verbindung mit § 5 des Steuersäumnisgesetzes (StSäumG) Aussetzungszinsen in Höhe von 4.247 DM.