BFH vom 17.09.1974
VII B 122/73
Normen:
AO § 162 Abs. 10, 11 ; FGO § 69 Abs. 3, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 411
BStBl II 1975, 197

BFH - 17.09.1974 (VII B 122/73) - DRsp Nr. 1997/12305

BFH, vom 17.09.1974 - Aktenzeichen VII B 122/73

DRsp Nr. 1997/12305

»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß das FA bei Großbetrieben eine Betriebsprüfung anordnen kann, die sich auf mehr als drei Veranlagungszeiträume erstrecken soll, um den gesamten Zeitraum bis zur vorhergehenden ordentlichen Betriebsprüfung nachprüfen zu können. 2. In der sofortigen Durchführung der Betriebsprüfung zurück bis zur letzten ordentlichen Betriebsprüfung liegt keine unbillige Härte.«

Normenkette:

AO § 162 Abs. 10, 11 ; FGO § 69 Abs. 3, 2 ;