BFH vom 17.09.1976
VI K 1/76
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 122, 1
BStBl II 1977, 501

BFH - 17.09.1976 (VI K 1/76) - DRsp Nr. 1997/13332

BFH, vom 17.09.1976 - Aktenzeichen VI K 1/76

DRsp Nr. 1997/13332

»Der Vertretungszwang nach BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 besteht auch für eine beim BFH zu erhebende Wiederaufnahmeklage.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;

Der Kläger (Revisionskläger des vom Senat rechtskräftig entschiedenen Verfahrens VI R 133/73 und Kläger im Wiederaufnahmeverfahren) begehrt die Steuerfreiheit einer ihm von seinem früheren Arbeitgeber gezahlten Abfindung. Er hatte damit vor dem Finanzgericht (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH) keinen Erfolg. Auch die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Nunmehr erhebt der Kläger die Restitutionsklage, die er auf § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) iVm § 580 Nr 5 und hilfsweise Nr 7b der Zivilprozeßordnung (ZPO) stützt.

Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.

Nach Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFH-EntlastG - (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) muß sich in der Zeit bis zum 31. Dezember 1980 jeder Beteiligte in Verfahren vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder nach Maßgabe des Art 2 Nr 1 Satz 3 BFH-EntlastG durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Wiederaufnahmeklage.