I. Der Revisionskläger hat in einer Grunderwerbsteuerhaftungssache der Frau X vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben. Eine schriftliche Prozeßvollmacht hat er nicht vorgelegt, obwohl das FG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO eine entsprechende Frist bestimmt hatte. Daraufhin hat das FG die Klage als unzulässig abgewiesen. Mangels nachgewiesener Vollmacht sei der Revisionskläger selbst und nicht die angeblich von ihm vertretene Frau X Prozeßbeteiligter. Er habe nicht geltend gemacht, daß er selbst durch den gegen Frau X gerichteten Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung beschwert sei.
II. Die Revision ist zulässig. Der Revisionskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert, weil dieses gegen ihn als Partei ergangen ist.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG mußte aufgehoben werden, denn es hat über eine vermeintliche Klage des Revisionsklägers entschieden, welche dieser gar nicht erhoben hatte. Prozeßbeteiligte des beim FG anhängigen Verfahrens ist Frau X.
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