BFH vom 17.10.1973
II R 166/71
Fundstellen:
BFHE 111, 221
BStBl II 1974, 218

BFH - 17.10.1973 (II R 166/71) - DRsp Nr. 1997/11857

BFH, vom 17.10.1973 - Aktenzeichen II R 166/71

DRsp Nr. 1997/11857

»Weist der Prozeßbevollmächtigte seine schriftliche Vollmacht nicht nach, so muß die Entscheidung des Gerichtes gegen die angeblich vertretene Person als Partei ergehen. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des BFH (BFHE 92, 173) fest.«

I. Der Revisionskläger hat in einer Grunderwerbsteuerhaftungssache der Frau X vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben. Eine schriftliche Prozeßvollmacht hat er nicht vorgelegt, obwohl das FG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO eine entsprechende Frist bestimmt hatte. Daraufhin hat das FG die Klage als unzulässig abgewiesen. Mangels nachgewiesener Vollmacht sei der Revisionskläger selbst und nicht die angeblich von ihm vertretene Frau X Prozeßbeteiligter. Er habe nicht geltend gemacht, daß er selbst durch den gegen Frau X gerichteten Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung beschwert sei.

II. Die Revision ist zulässig. Der Revisionskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert, weil dieses gegen ihn als Partei ergangen ist.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG mußte aufgehoben werden, denn es hat über eine vermeintliche Klage des Revisionsklägers entschieden, welche dieser gar nicht erhoben hatte. Prozeßbeteiligte des beim FG anhängigen Verfahrens ist Frau X.