BFH vom 17.10.1973
VI R 214/72
Normen:
FGO § 118 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 96 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 67
BStBl II 1974, 188

BFH - 17.10.1973 (VI R 214/72) - DRsp Nr. 1997/11838

BFH, vom 17.10.1973 - Aktenzeichen VI R 214/72

DRsp Nr. 1997/11838

»Kosten für den Einbau eines Austauschmotors sind in der Regel keine berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Aufwendungen, sondern mit den Pauschsätzen abgegolten. Ihre Zurechnung zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Aufwendungen ist grundsätzlich eine Frage der den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz nach § 76, § 96 FGO zustehenden Sachwürdigung im Sinn des § 118 Abs. 2 FGO

Normenkette:

FGO § 118 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 96 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte als Werbungskosten neben dem Pauschbetrag von 576 DM für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 750 DM für einen Austauschmotor, da bei seinem Pkw auf einer Fahrt zur Arbeitsstätte der Motor bei einem Kilometerstand von 21.576 durch Fressen eines Kolbens unbrauchbar geworden sei.

Nach erfolglosem Einspruch wurde auch die Klage vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das FG führte aus, es halte an seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 481 veröffentlichten Urteil fest, daß Reparaturaufwendungen, die nicht durch einen Unfall, sondern durch Verschleiß verursacht wurden, durch die Pauschale des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV) als abgegolten anzusehen seien.