I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte als Werbungskosten neben dem Pauschbetrag von 576 DM für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 750 DM für einen Austauschmotor, da bei seinem Pkw auf einer Fahrt zur Arbeitsstätte der Motor bei einem Kilometerstand von 21.576 durch Fressen eines Kolbens unbrauchbar geworden sei.
Nach erfolglosem Einspruch wurde auch die Klage vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das FG führte aus, es halte an seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 481 veröffentlichten Urteil fest, daß Reparaturaufwendungen, die nicht durch einen Unfall, sondern durch Verschleiß verursacht wurden, durch die Pauschale des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (§
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