BFH vom 17.10.1980
VI R 136/77
Normen:
AO § 103 § 109 ; StAnpG § 7 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 449
BStBl II 1981, 138

BFH - 17.10.1980 (VI R 136/77) - DRsp Nr. 1997/14750

BFH, vom 17.10.1980 - Aktenzeichen VI R 136/77

DRsp Nr. 1997/14750

»1. Das FA hat bei der Einspruchsentscheidung gegen einen Haftungsbescheid Zahlungen auf die Steuerschuld durch einen anderen Haftungsschuldner zu berücksichtigen, wenn der gegen den letzteren ergangene Haftungsbescheid bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist.2. Das FG kann bei einer gegen den Haftungsbescheid gerichteten Klage den Haftungsbetrag wegen Zahlungen Dritter auf die Steuerschuld während des Klageverfahrens nicht herabsetzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 06.12.1979 V R 125/76 , BFHE 129, 126, BStBl II 1980, 103).«

Normenkette:

AO § 103 § 109 ; StAnpG § 7 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie H waren die beiden alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 10. Dezember 1974 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ gegen H und ferner gegen den Kläger einen Haftungsbescheid. Beide haben den jeweiligen Haftungsbescheid angefochten. In dem Haftungsbescheid gegen den Kläger hatte das FA die Haftung wegen Lohnsteuerschulden der GmbH für die Monate August bis Oktober 1974 geltend gemacht. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus: