Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen und Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1971 und 1972, ob die Schätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen zutreffend waren.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Steuerbevollmächtigter. Da er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Umsatz und das Einkommen des Klägers und erließ auf dieser Grundlage Bescheide über die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1971 und 1972. Die Einsprüche gegen diese Bescheide wurden als unbegründet zurückgewiesen.
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