BFH vom 17.11.1977
IV R 134/77
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 6
BStBl II 1978, 165

BFH - 17.11.1977 (IV R 134/77) - DRsp Nr. 1997/13635

BFH, vom 17.11.1977 - Aktenzeichen IV R 134/77

DRsp Nr. 1997/13635

»1. Hat das Finanzgericht ein Urteil verkündet und wird nach der Verkündung, aber vor Zustellung des Urteils das Konkursverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet, so kann das Urteil erst dann wirksam zugestellt werden, wenn der - gemäß FGO § 155 i.V. mit ZPO § 240 unterbrochene - Rechtsstreit aufgenommen worden ist. 2. Für die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gemeinschuldner fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 240 ;

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen und Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1971 und 1972, ob die Schätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen zutreffend waren.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Steuerbevollmächtigter. Da er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Umsatz und das Einkommen des Klägers und erließ auf dieser Grundlage Bescheide über die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1971 und 1972. Die Einsprüche gegen diese Bescheide wurden als unbegründet zurückgewiesen.