BFH vom 17.11.1978
VI R 93/77
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 440
BStBl II 1979, 146

BFH - 17.11.1978 (VI R 93/77) - DRsp Nr. 1997/13982

BFH, vom 17.11.1978 - Aktenzeichen VI R 93/77

DRsp Nr. 1997/13982

»1. Sind beide Eheleute berufstätig, so ist eine maßgebende finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung i.S. der zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 02.09.1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26) in der Regel anzunehmen, wenn der finanzielle Beitrag des auswärts tätigen Ehegatten in etwa seinem Anteil am Einkommen beider Eheleute entspricht. 2. Eine finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung kann auch in der Anschaffung von Haushaltsgegenständen und Möbeln liegen. 3. Die Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung sind auf Verlangen nachzuweisen. Den in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeiter trifft hierbei eine erhöhte Mitwirkungspflicht.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Gründe: