BFH vom 17.11.1981
VIII R 174/77
Normen:
AO § 162 Abs. 7, § 171 Abs. 1, § 205 Abs. 3, § 217 Abs. 2 ; AO (1977) § 90 Abs. 1, § 91, § 146 Abs. 1, § 162 Abs. 2, § 200 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 11
BStBl II 1982, 430

BFH - 17.11.1981 (VIII R 174/77) - DRsp Nr. 1997/15249

BFH, vom 17.11.1981 - Aktenzeichen VIII R 174/77

DRsp Nr. 1997/15249

»1. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand der Geschäftskasse verglichen werden kann (Kassensturzfähigkeit). Auch Geldverschiebungen zwischen mehreren Geschäftskassen eines Steuerpflichtigen sind buchmäßig festzuhalten. 2. Eine Nachkalkulation kann den Nachweis erbringen, daß selbst ein formell ordnungsmäßig ermitteltes Buchführungsergebnis unrichtig ist. Bei Handelsbetrieben ist für eine Nachkalkulation eine ausreichende Aufgliederung des Wareneinsatzes und eine sorgfältige Ermittlung der Aufschlagsätze zu fordern. Der Nachweis ist ausschließlich mit Überlegungen aus den besonderen Verhältnissen des Betriebs zu führen. 3. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, selbst eine Nachkalkulation zu erstellen. Er ist jedoch gehalten, gezielte Fragen (z.B. nach den Einzelverkaufspreisen) zu beantworten und weitere sachdienliche Unterlagen vorzulegen. Erstellt das FA (der Betriebsprüfer) eine Nachkalkulation ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen, sind diesem auf Verlangen die Kalkulationsgrundlagen offenzulegen.«

Normenkette:

AO § 162 Abs. 7, § 171 Abs. 1, § 205 Abs. 3, § 217 Abs. 2 ; AO (1977) § 90 Abs. 1, § 91, § 146 Abs. 1, § 162 Abs. 2, § 200 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 ;

Gründe: