BFH vom 17.11.1981
VIII R 193/80
Normen:
FGO § 115 Abs. 4, § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 21
BStBl II 1982, 263

BFH - 17.11.1981 (VIII R 193/80) - DRsp Nr. 1997/15173

BFH, vom 17.11.1981 - Aktenzeichen VIII R 193/80

DRsp Nr. 1997/15173

»Erledigt sich eine Verpflichtungsklage nach einem finanzgerichtlichen Urteil dadurch in der Hauptsache, daß das FA die begehrte Erklärung abgibt, ist eine dennoch eingelegte Revision des FA unzulässig.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 4, § 126 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Apotheker. Sein Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Am 5. Oktober 1976 beantragte er bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-), dieser möge sein Einvernehmen zur Umstellung auf das abweichende Wirtschaftsjahr 1. Oktober bis 30. September erteilen (§ 4a des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1975). Er begründete sein Verlangen damit, daß es aus personellen Gründen einfacher sei, die Inventur zum 30. September durchzuführen. Das FA lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde zur Oberfinanzdirektion (OFD) blieb erfolglos.