I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Apotheker. Sein Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Am 5. Oktober 1976 beantragte er bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-), dieser möge sein Einvernehmen zur Umstellung auf das abweichende Wirtschaftsjahr 1. Oktober bis 30. September erteilen (§ 4a des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1975). Er begründete sein Verlangen damit, daß es aus personellen Gründen einfacher sei, die Inventur zum 30. September durchzuführen. Das FA lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde zur Oberfinanzdirektion (OFD) blieb erfolglos.
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