BFH vom 18.01.1974
VI R 252/70
Normen:
VwZG § 17 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 230
BStBl II 1974, 226

BFH - 18.01.1974 (VI R 252/70) - DRsp Nr. 1997/11864

BFH, vom 18.01.1974 - Aktenzeichen VI R 252/70

DRsp Nr. 1997/11864

»Der Dreitageszeitraum des § 17 Abs. 2 VwZG ist keine prozessuale Frist im Sinne der Finanzgerichtsordnung, so daß er sich nicht verlängert, wenn sein letzter Tag auf einen Sonnabend fällt.«

Normenkette:

VwZG § 17 Abs. 2, 4 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren den Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die ihm 1967 zugeflossenen Nachtarbeitszuschläge von insgesamt 624 DM steuerfrei zu belassen, abgelehnt, weil nach seiner Ansicht die Voraussetzungen des § 34a EStG nicht vorlagen. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde laut Absendevermerk am 25. Juni 1969 zur Post gegeben. Der Postabsendevermerk wurde vom zuständigen Sachbearbeiter gefertigt.