I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren den Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die ihm 1967 zugeflossenen Nachtarbeitszuschläge von insgesamt 624 DM steuerfrei zu belassen, abgelehnt, weil nach seiner Ansicht die Voraussetzungen des § 34a EStG nicht vorlagen. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde laut Absendevermerk am 25. Juni 1969 zur Post gegeben. Der Postabsendevermerk wurde vom zuständigen Sachbearbeiter gefertigt.
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