I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Streitjahre 1969 und 1970 jeweils eine Investitionsprämie nach § 32 des Kohlegesetzes - KohleG - (1969 = 76.375,10 DM, 1970 = 20.136 DM) festgestellt und diese allein der Komplementärin der Klägerin, der Beigeladenen zu 1, zugerechnet.
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