BFH vom 18.02.1976
I R 203/75
Normen:
FGO § 43 ; FGO (a. F.) § 140 Abs. 3 ; KohleG § 32;
Fundstellen:
BFHE 118, 157
BStBl II 1976, 434

BFH - 18.02.1976 (I R 203/75) - DRsp Nr. 1997/12853

BFH, vom 18.02.1976 - Aktenzeichen I R 203/75

DRsp Nr. 1997/12853

»Wird im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung um die Verteilung eines nach § 32 des Kohlegesetzes abzugsfähigen Betrags gestritten, so bemißt sich der Streitwert in der Regel nach der vollen Höhe der hinsichtlich ihrer Verteilung streitigen abzugsfähigen Beträge.«

Normenkette:

FGO § 43 ; FGO (a. F.) § 140 Abs. 3 ; KohleG § 32;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Streitjahre 1969 und 1970 jeweils eine Investitionsprämie nach § 32 des Kohlegesetzes - KohleG - (1969 = 76.375,10 DM, 1970 = 20.136 DM) festgestellt und diese allein der Komplementärin der Klägerin, der Beigeladenen zu 1, zugerechnet.