BFH vom 18.02.1981
II R 107/78
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 132, 492
BStBl II 1981, 331

BFH - 18.02.1981 (II R 107/78) - DRsp Nr. 1997/14835

BFH, vom 18.02.1981 - Aktenzeichen II R 107/78

DRsp Nr. 1997/14835

»Der Senat hält an der im Urteil vom 25.06.1980 II R 21/79 (BFHE 131, 93, BStBl II 1980, 728) vertretenen Rechtsansicht fest, daß für die (materiell vorläufige) Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 GrEStEigWoG nicht die Nutzung des erworbenen Hauses im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern die von dem Erwerber beabsichtigte Nutzung als Ein- oder Zweifamilienhaus maßgebend ist.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2;

I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Juni 1977 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zusammen mit einem anderen Ehepaar als Miteigentümer zu je einem Viertel ein bebautes Grundstück in X. Der Gesamtkaufpreis betrug 380.000 DM. Im Gebäude befanden sich vier Wohnungen. Die Erwerber sind in die Mietverträge eingetreten. In der Kaufvertragsurkunde beantragten die Kläger Grunderwerbsteuerbefreiung, weil sie das Haus in ein Zweifamilienhaus umbauen und selbst nutzen wollten.