I. Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhobene Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1976, zu der weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter erschienen waren, abgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Nach Zustellung der die Revision zulassenden Beschwerdeentscheidung hat der Kläger Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift bezieht er sich auf seine Beschwerdeschrift wegen der Nichtzulassung der Revision.
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