BFH vom 18.04.1975
III R 159/72
Normen:
FGO § 17 Abs. 2, § 79, § 96 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; StGVStG § 7;
Fundstellen:
BFHE 115, 527
BStBl II 1975, 741

BFH - 18.04.1975 (III R 159/72) - DRsp Nr. 1997/12540

BFH, vom 18.04.1975 - Aktenzeichen III R 159/72

DRsp Nr. 1997/12540

»1. § 7 StGVStG verstößt nicht gegen das GG. 2. Ein Steuererlaß nach § 7 StGVStG ist nicht geboten, wenn der Gewinn des belasteten Unternehmens nach Abzug der Straßengüterverkehrsteuer und unter Berücksichtigung der Kosten der Ersatzbeschaffungen zur Substanzerhaltung noch eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung und einen angemessenen Unternehmerlohn gewährleistet. 3. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das FG die den Streitfall betreffenden Akten der beteiligten Finanzbehörde anfordert, ohne den Kläger darüber zu unterrichten.«

Normenkette:

FGO § 17 Abs. 2, § 79, § 96 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; StGVStG § 7;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat am 12. Januar 1970 den gewerblichen Betrieb der Einzelfirma A. übernommen und führt diesen in der Rechtsform der GmbH fort. Sie stellt u.a. Gerüste und Schalungen aus Holz und aus Metall her.

Die nächste Bahnstation ist vom Standort der Klägerin 3 km entfernt. Sie liegt an einer Nebenstrecke, die mittelbar über eine weitere Nebenstrecke Verbindung zur Hauptstrecke hat. Die Standortwahl des Betriebs der Klägerin erforderte von Anfang an, daß die Rohstoffe und die Erzeugnisse mit LKW an- und abgefahren wurden. Für den Transport der Erzeugnisse sind zum Teil Spezialfahrzeuge notwendig.