I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat am 12. Januar 1970 den gewerblichen Betrieb der Einzelfirma A. übernommen und führt diesen in der Rechtsform der GmbH fort. Sie stellt u.a. Gerüste und Schalungen aus Holz und aus Metall her.
Die nächste Bahnstation ist vom Standort der Klägerin 3 km entfernt. Sie liegt an einer Nebenstrecke, die mittelbar über eine weitere Nebenstrecke Verbindung zur Hauptstrecke hat. Die Standortwahl des Betriebs der Klägerin erforderte von Anfang an, daß die Rohstoffe und die Erzeugnisse mit LKW an- und abgefahren wurden. Für den Transport der Erzeugnisse sind zum Teil Spezialfahrzeuge notwendig.
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