BFH vom 18.05.1983
I R 193/79
Normen:
AO (1977) § 350, § 69, § 34 Abs. 1, § 191 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 335
BStBl II 1983, 544

BFH - 18.05.1983 (I R 193/79) - DRsp Nr. 1997/15659

BFH, vom 18.05.1983 - Aktenzeichen I R 193/79

DRsp Nr. 1997/15659

»1. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Haftungsbescheid erledigt sich nicht dadurch in der Hauptsache, daß die zugrunde liegenden Steueransprüche entfallen oder durch Zahlungen des Steuerschuldners erlöschen. 2. Der Haftungsanspruch kann nur so lange geltend gemacht werden, wie der Steueranspruch besteht.«

Normenkette:

AO (1977) § 350, § 69, § 34 Abs. 1, § 191 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 138 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm mit Haftungsbescheid vom 20. Juli 1978 den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Geschäftsführer der ...GmbH in Leverkusen in Anspruch. Das FA warf dem Kläger vor, grob fahrlässig unterlassen zu haben, die vorangemeldeten Umsatzsteuern und die Körperschaftsteuervorauszahlungen 1977 und 1978 aus Mitteln der GmbH rechtzeitig zu entrichten.

Der Einspruch war erfolglos.